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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Allgemeine Informationen

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
  • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
  • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII)


Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, haben, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen der Grundsicherung erfolgen in der gleichen Höhe, wie die der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel). Sie werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.


Einkommen wie z.B. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, allerdings wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen.


Weiter sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren und zu beraten und bei der Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger, zu unterstützen.


Die Grundsicherung ist als Viertes Kapitel in das SGB XII integriert. Die bereits vor dem 1.1.2005 gültige Sonderregelung bezüglich der Nichtheranziehung von Unterhaltsverpflichteten ist bestehen geblieben, ebenso wie der Verzicht auf den Rückgriff bei den Erben des Leistungsberechtigten. Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen. Ansonsten aber gelten grds. die gleiche Regelungen wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt: örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt

Sozialamt Ihrer Gemeinde oder Ihrer kreisfreien Stadt

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben:
  • Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung)
  • Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen
  • Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen
  • evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Anträge / Formulare

Über die notwendigen Antragsunterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Grundsicherung


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Kerstin WitteStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachbereich I - Allgemeines und Soziales
Rathaus Sulingen, Zimmer 3 // EG
Galtener Str. 12
27232 Sulingen
Telefon: 04271 88-102
Telefax: 04271 88-199
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